KStG 1988: § 7 Abs 3, § 9 Abs 7
EStG: § 23 Z 1
Aus den Bemühungen einer Aktiengesellschaft betreffend Aufhebung des Denkmalschutzes und Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ist noch nicht "die eindeutige Absicht" einer "Immobilienentwicklung eines Wohnungseigentumsprojekts" erweislich, da diese Bemühungen "auch bei einer Vermietung selbst errichteter Wohnungen und Geschäftslokale Sinn" gemacht hätten. Erwirbt die Anteile an dieser Aktiengesellschaft sodann eine GesmbH, so befindet sich die Aktiengesellschaft - im Zeitpunkt des Anteilserwerbs durch die GesmbH - noch nicht in der Vorbereitungsphase eines gewerblichen Grundstückshandels und das Vorliegen einer betriebsführenden Tätigkeit ist daher zu verneinen.