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Vertragsverletzung Polens durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Brandschutzartikel

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2016/8ÖStZB 2016, 24 Heft 1 und 2 v. 22.1.2016

MwSt

MwStRL 2006/112/EG: Art 96, Art 97, Art 98, Anhang III

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 98 der MwStRL iVm Anhang III dieser RL verstoßen, dass sie auf Brandschutzartikel (Gegenständen, die dem Brandschutz dienen) einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat. Derartige Brandschutzartikel sind nämlich nicht in Anhang III der MwStRL aufgeführt und fallen daher nicht unter die in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme, weshalb sie mit dem Normalsatz besteuern werden müssen. In der Klage hat die Kommisson eingewendet, Polens Verteidigungs-Argumentation sei eine rein wirtschaftspolitische, die für eine rechtliche Rechtfertigung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der RL keine Berücksichtigung finden könne.

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