FinstrG: § 11, § 33 Abs 1
BAO: § 207 Abs 2 idF BGBl I 2004/57
Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung einer strafbaren Handlung veranlasst, den Tatentschluss im anderen weckt. Eine Bestimmung kann im Besonderen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Raten, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Loben, Versprechen, Bedrohen, Täuschen etc erfolgen.