EStG: § 19
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind - ungeachtet ihrer zivil-(unternehmens-) rechtlichen Zulässigkeit - für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen.
Werden - aufgrund einer Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage - die Geschäftsführervergütungen rückwirkend gekürzt und die "zu hoch ausbezahlten" Geschäftsführervergütungen auf dem Verrechnungskonto mittels einer Umbuchung storniert, kann dies den bis dahin laufend entstandenen und zugeflossenen Geschäftsführervergütungen, denen auch laufend vom Geschäftsführer erbrachte Dienstleistungen gegenüber standen, nicht für zurückliegende Zeiträume den Charakter von Geschäftsführervergütungen nehmen. Die dennoch erfolgte Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Vergütungen durch entsprechende Belastung am Verrechnungskonto führt vielmehr zu Einlagen in die GmbH.