BAO: § 303 Abs 1 lit b idF BGBl I 2013/14
Auch eine Entscheidung betreffend Wiederaufnahme wird rechtskräftig und steht - bei unverändertem relevantem Tatsachenkomplex - einer neuerlichen Entscheidung über denselben Wiederaufnahmegrund entgegen.
BAO: § 303 Abs 1 lit b idF BGBl I 2013/14
Auch eine Entscheidung betreffend Wiederaufnahme wird rechtskräftig und steht - bei unverändertem relevantem Tatsachenkomplex - einer neuerlichen Entscheidung über denselben Wiederaufnahmegrund entgegen.