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Kein zweites Wiederaufnahmeverfahren ohne neu hervorgekommenem Tatsachenkomplex

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2016/189ÖStZB 2016, 354 Heft 12 v. 27.6.2016

BAO: § 303 Abs 1 lit b idF BGBl I 2013/14

Auch eine Entscheidung betreffend Wiederaufnahme wird rechtskräftig und steht - bei unverändertem relevantem Tatsachenkomplex - einer neuerlichen Entscheidung über denselben Wiederaufnahmegrund entgegen.

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