BAO: § 191 Abs 2
1) Ist ein StPfl aufgrund eines Treuhandverhältnisses an einem Einzelunternehmen beteiligt und tritt nur der Einzelunternehmer nach außen hin im Rechtsverkehr auf, liegt ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft vor, die als eine (nicht nach außen auftretende) Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw atypisch stille Gesellschaft beurteilt werden kann.