KStG 1988: § 9 idF BGBl I 2004/57; § 24a idF BGBl I 2005/161
DBA-Indonesien: Art 11 Abs 1, Art 24 Abs 3
Eine Anrechnung ausländischer Steuern auf die von anderen Gruppenmitgliedern beigesteuerten Gruppenergebnisse ist nicht möglich. Es sind somit die vom Gruppenträger geleisteten eigenen Quellensteuern (hier: für aus Indonesien bezogene Zinsen) im Falle eines negativen eigenen Jahresergebnisses nicht auf das zusammengefasste Ergebnis der gesamten Gruppe anzurechnen.