EStG 1988: § 106a idF BGBl I 2009/151
BAO: § 299 idF vor BGBl I 2013/14
Der Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988 (idF AbgÄG 2009) wird durch ein Kind iSd § 106 Abs 1 oder Abs 2 EStG 1988 vermittelt und steht nach dem Gesetzeswortlaut von Amts wegen zu. Eine Antragstellung ist damit zum Entstehen des Anspruches auf den Kinderfreibetrag nach der Konzeption des Gesetzes an sich nicht erforderlich. Lediglich im Rahmen des § 106a Abs 1 zweiter Satz EStG 1988 idF BGBl I 2009/151 ordnet der Gesetzgeber iZm der Aufteilung des Kinderabsetzbetrages für dasselbe Kind zwischen (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, eine "Geltendmachung" an.