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Keine Bescheidänderung zwecks Bilanzberichtigung ohne nachträgliches Ereignis

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2015/51ÖStZB 2015, 134 Heft 5 v. 2.3.2015

BAO: § 295a idF BGBl I 2003/124

Eine Änderung nach § 295a BAO hat zur Voraussetzung, dass ein Ereignis eintritt, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruchs hat. Ein derartiges Ereignis muss - damit ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann - nach Erlassung des Abgabenbescheids eintreten.

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