ZK: Art 4, Art 5, Art 61, Art 64, Art 243
Tritt eine Spedition bei der Zollanmeldung als direkte Vertreterin auf, ist die Spedition nicht legitimiert, gegen eine (den von ihr Vertretenen unmittelbar treffende) Entscheidung einen Rechtsbehelf in eigenem Namen einzulegen, auch wenn sie namens des vertretenen Anmelders eine Anmeldung abgibt und Entscheidungen der Zollbehörde namens des Vertretenen annimmt.