EStG 1988: § 31 idF BGBl I 2001/2
Wird bei der Veräußerung einer Beteiligung nicht ihr eigentlicher Marktwert abgegolten, weil sich der Veräußerer das Fruchtgenussrecht vorbehält, folgt aus dem Telos der Bestimmung des § 31 EStG 1988 idF BGBl 1993/818, dass