EStG 1988: § 10
Parkplätze sind grundsätzlich als eigenständiges unbewegliches abnutzbares Anlagegut anzusehen, da diesen bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbstständigkeit zugebilligt würde.
VwGH 22. 5. 2014, 2010/15/0161