MwStSystRL 2006/112/EG : 78 Abs 1 Buchst a
Sechste RL 77/388/EWG : Art 11 Teil A Abs 2 Buchst a
Nach portugiesischem Recht fällt für kommerzielle Werbung eine Vorführabgabe von 4 % des Preises an, die ua von Fernsehbetreibern (im eigenen Namen und für eigene Rechnung) abzuführen ist. Eine portugiesische Fernsehgesellschaft erbrachte für Werbende die Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung und stellte den Werbenden dafür einen Preis in Rechnung, den sie um die Vorführabgabe von 4 % erhöhte. In diesem Fall verlangt das Unionsrecht, dass die Fernsehgesellschaft die Vorführabgabe in die Bemessungsgrundlage für die USt einbezieht.