MwStSystRL 2006/112/EG : Art 26 Abs 1, Art 135 Abs 1
Sechste RL 77/388/EWG : Art 6 Abs 2, Art 13 Teil B Buchst b
Errichtet eine GmbH ein Gebäude, das sie zur Gänze ihrem Unternehmen zuordnet, und überlässt sie es sodann ihrem Geschäftsführer für dessen Wohnzwecke, ohne dafür einen Mietzins zu verlangen, ist dieser Vorgang gemäß Art 6 Abs 2 Unterabs 1 Buchst a der Sechsten RL einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt. Die Dienstleistung ist aber keine Vermietung und daher nicht nach Art 13 Teil B Buchst b der Sechsten RL steuerbefreit. Daran ändert nichts, dass nach der nationalen einkommensteuerrechtlichen Regelung eine solche Zurverfügungstellung als ein geldwerter Vorteil angesehen wird. Der für die Berechnung der Einkommensteuer ermittelte geldwerte Vorteil kann nämlich nicht einem Mietzins gleichgestellt werden.