DBA-Liechtenstein: Art 14
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit können nur dann einer liechtensteinischen festen Einrichtung zugeordnet werden, wenn der Freiberufler persönlich in Liechtenstein tätig wird und sich die in Liechtenstein erbrachten Leistungen des Freiberuflers auch funktional der festen Einrichtung zuordnen lassen.