B-VG: Art 137
UStG 1994: § 3a Abs 8
Die Kläger waren im Werkvertrag als Schitrainer für Mannschaften im Österreichischen Schiverband tätig. Die daraus erzielten Umsätze teilten sie nach den Trainingstagen auf verschiedene Staaten auf, sodass auf Österreich nur mehr Umsätze entfielen, die unter die Kleinunternehmerregelung fielen. FA und UFS gingen hingegen für jeden der Trainer von einer einheitlichen Leistung aus, deren Leistungsort nach § 3a Abs 8 UStG dort ist, wo der relativ größte Zeitaufwand erbracht wird (nämlich Österreich). Beschwerden gegen die UFS-Berufungsentscheidungen hatten weder beim VfGH noch beim VwGH Erfolg (VwGH 28. 6. 2012, 2010/15/0151; VwGH 28. 6. 2012, 2010/15/0152).