VwGG: § 63 Abs 1
ZK: Art 202 Abs 3
Wenn der VwGH einer Beschwerde gem Art 131 B-VG (in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2013 geltenden Fassung) stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gem § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.