BAO: § 278 Abs 1 idF BGBl I 2013/14
B-VG: Art 130 Abs 3 und 4 idF BGBl I 2012/51
§ 278 Abs 1 BAO (idF FVwGG 2012) normiert (abgesehen von den in lit a und b vorgesehenen Formalentscheidungen) den Grundsatz der Entscheidung in der Sache vor einer ausnahmsweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde. Eine solche Aufhebung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Ausnahmebestimmung (der Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung) ist hingegen - an den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 orientiert - restriktiv (iS eines engen Anwendungsbereiches) zu verstehen.