BAO: § 9, § 80, § 248
KO: § 1 Abs 1
Bei der Haftung eines Geschäftsführers, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, für Abgabenschulden der (ebenfalls insolventen) AG kommt das Berufungsrecht gegen den Haftungsbescheid und den (der Haftung zugrunde liegenden) Abgabenbescheid nicht dem Gemeinschuldner (Geschäftsführer) zu, sondern ausschließlich dem Masseverwalter, auch wenn dieser nur im Konkurs des Geschäftsführers (und nicht auch bei der AG) zum Masseverwalter bestellt wurde.