KStG 1988: § 9 Abs 6 Z 6 idF BGBl I 2004/57
EStG 1988: § 5 Abs 1, § 6 Z 3
Nach österreichischem Recht sind - im Rahmen der Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG 1988 - Verbindlichkeiten in fremder Währung im Zeitpunkt der Anschaffung mit dem Anschaffungskurs zu bewerten. Bei einem Ansteigen des Teilwertes einer Verbindlichkeit (infolge einer Änderung des Umrechnungskurses) ist zwingend der höhere Teilwert anzusetzen. Kommt es in der Folge zu einem Absinken des Teilwertes, so besteht das Wahlrecht, aber keine Verpflichtung, den nunmehr wieder niedrigeren Teilwert anzusetzen. Somit besteht ein Wertbeibehaltungsrecht dahingehend, dass der höhere Teilwert - trotz Absinkens des Umrechnungskurses - beibehalten werden kann.