BAO: § 22
Eine parallele oder proportionale Beteiligung von GmbH-Gesellschaftern als stille Gesellschafter kann keine Fremdunüblichkeit begründen, die die Annahme einer verdeckten Einlage rechtfertigen würde.
Ebensowenig kann dies aus dem Umstand eines bestimmten Verhältnisses der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen abgeleitet werden, weil es bei der GmbH kein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest)Eigenkapital gibt. Auch ist es bei der Rechtsform der "GmbH & (atypisch) Still" geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet.