EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit d, § 34 Abs 7
Dient das häusliches Arbeitszimmer einer Alleinerzieherin dazu, den - gegenüber ihrem Sohn bestehenden - Betreuungspflichten bestmöglich nachkommen zu können, sind die Aufwendungen für dieses Zimmer nicht abzugsfähig, wenn ihr auch beim Arbeitgeber ein jederzeit zugänglicher Arbeitsraum zur Verfügung stünde und das Zimmer auch nach der Art der Tätigkeit nicht notwendig wäre.