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Ungarische Sondersteuer auf Einzelhandelsumsatz beschränkt Niederlassungsfreiheit

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2015/203ÖStZB 2015, 480 Heft 17 v. 1.9.2015

Sondersteuer auf Einzelhandelsumsatz

AEUV: Art 49

Ungarn führte 2010 eine Sondersteuer auf den Umsatz des ungarischen Einzelhandels ein. Die Steuer ist (in Abhängigkeit von der Umsatzhöhe) stark progressiv, wobei sich der Steuersatz bei verbundenen Gesellschaften nach ihrem gesamten (konsolidierten) Inlandumsatz richtet. Streitgegenstand ist der (progressive) Steuersatz für - über Mehrheitsbeteiligungen - verbundene Gesellschaften, sodass die Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV in Streit steht.

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