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Kein neuerlicher Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren bei gleichbleibenden Verhältnissen

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL.M.ÖStZB 2015/154ÖStZB 2015, 380 Heft 13 v. 3.7.2015

GEG: § 9

1) In einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen (vgl die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, E 14 bis 16 zu § 9 GEG zitierte hg Rsp).

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