KStG 1988: § 13 idF BGBl I 2/2001
Der Zweck des § 13 Abs 1 erster Satz KStG 1988 besteht darin, "anonymitätsbegünstigenden und steueroasenartigen Tendenzen" entgegen zu wirken. Die ErlRV zum StruktAnpG 1996, BGBl I 201/1996 sprechen davon, dass die - vor Einführung dieser Regelung in Einzelfällen nicht vollzogene - Offenlegung der Stiftungsverhältnisse gegenüber dem Fiskus sichergestellt werden sollte.