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Privatstiftungen - Frist zur Vorlage der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/142ÖStZB 2014, 253 Heft 9 v. 5.5.2014

KStG 1988: § 13 idF BGBl I 2/2001

Der Zweck des § 13 Abs 1 erster Satz KStG 1988 besteht darin, "anonymitätsbegünstigenden und steueroasenartigen Tendenzen" entgegen zu wirken. Die ErlRV zum StruktAnpG 1996, BGBl I 201/1996 sprechen davon, dass die - vor Einführung dieser Regelung in Einzelfällen nicht vollzogene - Offenlegung der Stiftungsverhältnisse gegenüber dem Fiskus sichergestellt werden sollte.

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