GGG: §§ 14, 18 Abs 1 idF BGBl 1984/501
JN: § 58
Gem § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gem § 18 Abs 2 Z 2 GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.