GEG: § 9 Abs 2
Gem § 9 Abs 2 GEG können Geb und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öff Interesse gelegen ist.
In einem Verfahren über den Nachlass von GerichtsGeb ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann.