vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anträge eines Untersuchungshäftlings um Nachlass der GerichtsGeb

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/60ÖStZB 2014, 123 Heft 5 v. 17.3.2014

GEG: § 9 Abs 2

Gem § 9 Abs 2 GEG können Geb und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öff Interesse gelegen ist.

In einem Verfahren über den Nachlass von GerichtsGeb ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlass sprechenden Umstände darzulegen. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte