BAO: § 278
Im Verfahren vor dem UFS steht den Parteien gemäß § 278 Abs 1 BAO das mit dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I Nr 97/2002, eingeführte "Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt".