BAO: § 258 Abs 1 idF vor BGBl I 14/2013
Gem § 258 Abs 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 ist der Beitritt "bei der AbgBeh, die den angefB erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die AbgBeh hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 276 Abs 6) anzuschließen oder, falls diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen".