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Vorläufige Festsetzung von Abgaben bei noch nicht aufgenommener Tätigkeit - Beginn der Verjährung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/553ÖStZB 2014, 699 Heft 24 v. 15.12.2014

BAO: § 200 Abs 1, § 207, § 208 Abs 1 lit d

Gem § 200 Abs 1 BAO kann die AbgBeh die Abgaben vorläufig festsetzen, wenn die Abgabepflicht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist.

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