BAO: § 200 Abs 1, § 207, § 208 Abs 1 lit d
Gem § 200 Abs 1 BAO kann die AbgBeh die Abgaben vorläufig festsetzen, wenn die Abgabepflicht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist.