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Befreiung von Gerichtsgebühren bzgl Wohnbauförderungsmaßnahmen - Hinzuzählung eines Kellerraums zur Wohnnutzfläche

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/544ÖStZB 2014, 695 Heft 24 v. 15.12.2014

WFG: § 53 Abs 3 und Abs 4

Stmk BauG: § 67

Gem § 53 Abs 3 des WFG 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung allerdings Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

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