GebG: § 15 Abs 3, § 33 TP 17 idF vor BGBl I 54/2010
Für die Verlosung einer Liegenschaft können keine Rechtsgebühren für Glücksverträge vorgeschrieben werden, da Rechtsgeschäfte, die unter das GrEStG fallen, gem § 15 Abs 3 GebG von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.