vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Nachsicht im FinStrVerfahren - keine ausschließliche Heranziehung von Überlegungen zur Generalprävention

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/527ÖStZB 2014, 685 Heft 23 v. 1.12.2014

FinStrG: § 187

Gem § 187 FinStrG kann das BMF bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die FinStrBeh verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte