FinStrG: § 187
Gem § 187 FinStrG kann das BMF bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die FinStrBeh verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.
FinStrG: § 187
Gem § 187 FinStrG kann das BMF bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die FinStrBeh verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen oder Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln.