FinStrG: § 160 Abs 1 lit b
Gem § 160 Abs 1 FinStrG ist über eine Berufung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden im Verfahren vor dem Berufungssenat (lit a), in sonstigen Berufungsverfahren, wenn dies der Bw in der Berufung beantragt hat oder wenn es die FinStrBeh zweiter Instanz für erforderlich hält (lit b), im Verfahren gegen Jugendliche (lit c).