FinStrG: § 33
Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch real konkurrierende Finanzvergehen der AbgHinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart -