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AbgHinterziehung durch mehrfache unrichtige Jahreserklärungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/519ÖStZB 2014, 683 Heft 23 v. 1.12.2014

FinStrG: § 33

Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch real konkurrierende Finanzvergehen der AbgHinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Jahreserklärung zu einer Steuerart -

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