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Strafausschließungsgrund - Verkürzungsbetrag von € 43.000,- keine unbedeutende Folge

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/516ÖStZB 2014, 682 Heft 23 v. 1.12.2014

FinStrG: § 25 Abs 1

Gem § 25 Abs 1 FinStrG hat die FinStrBeh ua von der weiteren Durchführung eines FinStrVerfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

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