FinStrG: § 25 Abs 1
Gem § 25 Abs 1 FinStrG hat die FinStrBeh ua von der weiteren Durchführung eines FinStrVerfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.