BAO: § 303 Abs 1 lit c und Abs 4
1) Gem § 303 Abs 1 lit c BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch B abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den B nicht oder nicht mehr zulässig ist, der B von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Beh in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.