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Wiederaufnahme - Vorfragen- und Neuerungstatbestand

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/506ÖStZB 2014, 680 Heft 23 v. 1.12.2014

BAO: § 303 Abs 1 lit c und Abs 4

1) Gem § 303 Abs 1 lit c BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch B abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den B nicht oder nicht mehr zulässig ist, der B von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Beh in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

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