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Festlegung eines Wiederaufnahmetatbestandes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/507ÖStZB 2014, 680 Heft 23 v. 1.12.2014

BAO: § 303 Abs 4

Hat das FA eine Wiederaufnahme auf Umstände gestützt, die keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, ist der B im Berufungsverfahren ersatzlos aufzuheben, was auch bereits durch BVE erfolgen kann (vgl das Erk VwGH 26. 1. 2011, 2007/13/0076, ÖStZB 2011/393, und Ritz, BAO4, Tz 6 zu § 276).

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