BAO: § 184
Der Bf, der in einem Heim einen kleinen Kiosk mit einem aus Lebensmitteln, Sanitärprodukten und Lesestoff gemischten Warenangebot betreibt, hat bei einem Großmarkt - neben den auf seine Kundennummer lautenden "Rechnungseinkäufen" - auch "Bareinkäufe" getätigt, die nicht in der Buchhaltung erfasst sind. Betreffend dieser "Schwarzeinkäufe" wurden Schätzungen vorgenommen.