BAO: § 200, § 207, § 208 Abs 1 lit d
1) Gem § 200 Abs 1 BAO kann die AbgBeh die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn die Abgabepflicht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist.