GebG: § 15 Abs 1, § 16 Abs 1 Z 2, § 33 TP 8
GmbHG: § 18, § 19
Im Beschwerdefall liegt ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft in Form eines Darlehensvertrages vor, über das von der darlehensnehmenden Ges eine Urkunde errichtet wurde. Diese wurde von ihrem Gf firmenmäßig gezeichnet. Die weitere Unterschrift ihres Geschäftsführers trägt keinen Zusatz. Der Zusammenhalt mit dem Inhalt des Schriftstücks ergibt aber zweifelsfrei, dass sich diese Unterschrift ausschließlich auf die in dieser Urkunde ebenfalls enthaltene persönliche Haftungserklärung des Geschäftsführers bezieht.