GebG: § 9 Abs 1
VwGG: § 24 Abs 3
Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24 Abs 3 Z 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.
GebG: § 9 Abs 1
VwGG: § 24 Abs 3
Die Eingabengebührenschuld entsteht gemäß § 24 Abs 3 Z 4 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt auch fällig.