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Kein teilweiser Schuldnachlass durch Zustimmung des Gläubigers zu "Factoring-Vertrag" gegen Pauschalzahlung unter Nennwert

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/459ÖStZB 2014, 665 Heft 23 v. 1.12.2014

EStG 1988: § 32 Z 2

UStG 1994: § 16 Abs 1 Z 2 und Abs 3

Hat ein Gläubiger (auf Anbot des Schuldners hin, der seinen Betrieb bereits am 31. 5. 1999 aufgegeben hat) im Jahr 2001 gegen Zahlung eines Pauschalbetrags iHv ATS 1,100.000,- sein Einverständnis zum Übergang der Forderungen auf den "Factor" erklärt, liegt darin kein Schuldnachlass, wenn aus dem "Factoringvertrag" hervorgeht, dass es dem "Factor" darauf angekommen ist, mit der Pauschalzahlung an den Gläubiger die gesamte offene Forderung iHv ATS 13,424.420,35 gegenüber dem Schuldner zu erwerben. Dass dem "Factor" die schlechte Bonität des Schuldners bekannt war und er damit rechnen musste, letztlich nicht den gesamten Forderungsbetrag iHv ATS 13,424.420,35 zu erhalten, spricht dafür, dass er nur gegen Erwerb der gesamten offenen Forderung bereit war, die Pauschalzahlung zu leisten, um im Falle einer Insolvenz oder eines Rechtsstreits einen entsprechenden Rechtstitel vorweisen zu können.

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