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Verlustvortrag: Kein Überspringen von - im Zeitpunkt der Rechtskraft von Verlusten - bereits abgeschlossenen Veranlagungsjahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/453ÖStZB 2014, 662 Heft 23 v. 1.12.2014

EStG 1988: § 18 Abs 6

BAO: § 209a Abs 3, § 295 Abs 3

Gem § 18 Abs 6 EStG 1988 sind Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug), wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit sie nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

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