EStG 1988: § 21 Abs 1 Z 3
LVO: § 1 Abs 1 und Abs 2 § 2 Abs 4 idF BGBl Nr 33/1993
1) Die Binnenfischerei umfasst das Hegen und Fischen in stehenden und fließenden Binnengewässern und zählt unabhängig davon, ob sie in eigenen oder gepachteten Gewässern erfolgt, zur Land- und Forstwirtschaft. Ein Zusammenhang mit einem weiteren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wie bspw bei der Jagd, ist nicht erforderlich. Ob der Land- und Forstwirt die Fische selbst fängt oder Dritten gegen Entgelt das Recht zum Fischfang (Fischereikarten) einräumt, ist ebenfalls unmaßgeblich. Einnahmen aus der Verpachtung (auch Dauerverpachtung) eines Fischereirechtes sind ebenfalls der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, solange keine Betriebsaufgabe vorliegt.